9. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Gemeindesteueramt Q._____ und bei den Einwohnerdiensten Q._____ vorgenommen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 betrifft ausschliesslich die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Die direkte Bundessteuer 2020 ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Soweit sich der Rekurs auf die direkte Bundessteuer bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.