Pra 97 [2008] Nr. 39; BGE 141 II 338 E. 6.3 f. = Pra 105 [2016] Nr. 45). Das Bundesgericht geht vielmehr davon aus, dass bei alternierender Obhut beide Elternteile mit dem Kind "im gleichen Haushalt zusammenleben". 3.3. B._____ hielt sich im gesamten Jahr 2018 im C._____ auf, weshalb der Rekurrent nicht mit diesem im gleichen Haushalt zusammenlebte. Fehlt es somit an einer Voraussetzung von ยง 43 Abs. 2 StG, kann der Rekurrent nicht zum Tarif B besteuert werden.