Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.1 P 124 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 13. Oktober 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde A._____ von der Steuer- kommission Q._____ für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 33'200.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Der Veranlagung liegt der Tarif A zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 3. Februar 2021 Einsprache. Die Steuerkommission Q._____ ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: "- Tarifänderung: Es sei der Tarif B anstelle des gewährten Tarif A zu gewäh- ren - Berufsauslagen: Die Autokosten seien mit 34 km pro Wegstrecke zu gewäh- ren - Antrag auf Steuererlass für das Jahr 2018 aufgrund von persönlichen finan- ziellen Ausgaben und die finanzielle Unterstützung des Sohnes B._____" 3. 3.1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und leitete den Antrag auf Steuererlass an die Abteilung Finanzen der Gemeinde Q._____ weiter. Diesen Einspracheentscheid zog A._____ an das Spezialver- waltungsgericht weiter. 3.2. Das Spezialverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 20. Januar 2022 (3-RV. 2021.105) den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 betreffend Tarif- anwendung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklä- rungen und Fällung eines neuen Entscheids an die Steuerkommission Q._____ zurück. 4. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache wiederum ab. 5. Den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2022 (Zustellung am 1. Dezem- ber 2022) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 28. Dezember 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragt, -3- es sei der Tarif B anzuwenden. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt, dass der Tarif B anzuwenden sei. 2.2. Das Spezialverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (3-RV.2021.105) aus, dass die Steuerkommission Q._____ abzuklären habe, ob sich der Sohn des Rekurrenten, B._____, geboren am tt.mm.2001, im ganzen Jahr 2018 im C._____ aufgehalten habe. Dann komme die Anwendung des Tarifs B nicht infrage. 2.3. Die Steuerkommission Q._____ hat den Tarif B nicht angewendet, da sich B._____ gemäss schriftlicher Bestätigung seines Beistands (D._____ GmbH) vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2019 und damit im ganzen Jahr 2018 im C._____ aufhielt. 2.4. Der Rekurrent führt in der Replik aus, es stimme, dass B._____ im Jahr 2018 im C._____ gewesen sei. 3. 3.1. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuer- baren Einkommens [Tarif B] anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG). Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht festgelegt (§ 43 Abs. 4 StG). 3.2. 3.2.1. Die Gewährung des Tarifs B steht also unter den beiden Bedingungen, dass der Rekurrent mit einem (eigenen) Kind "im gleichen Haushalt zusam- menleben" und dessen "Unterhalt zur Hauptsache bestreiten" muss. -5- 3.2.2. Gemäss Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts hängt die Frage, ob eine steuerpflichtige Person mit ihrem Kind zusammenlebt, nicht vom formellen Wohnsitz des Kindes, sondern davon ab, ob dieses im Haus- halt der steuerpflichtigen Person lebt (VGE vom 28. Februar 2000 [BE.1999.00264]). Dass der formelle Wohnsitz nicht ausschlaggebend ist, ergibt sich implizit auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dieser lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass für die Frage, welchem Elternteil bei alternierender Obhut der Elterntarif (Tarif B) zu gewähren sei, der Wohnsitz des Kindes entscheidend sei (BGE 133 II 305 E. 8.5 und 9.1 = Pra 97 [2008] Nr. 39; BGE 141 II 338 E. 6.3 f. = Pra 105 [2016] Nr. 45). Das Bundesgericht geht vielmehr davon aus, dass bei alternierender Obhut beide Elternteile mit dem Kind "im gleichen Haushalt zusammenleben". 3.3. B._____ hielt sich im gesamten Jahr 2018 im C._____ auf, weshalb der Rekurrent nicht mit diesem im gleichen Haushalt zusammenlebte. Fehlt es somit an einer Voraussetzung von § 43 Abs. 2 StG, kann der Rekurrent nicht zum Tarif B besteuert werden. 3.4. 3.4.1. Der Rekurrent führt aus, dass er ab September 2018 Unterhaltsbeiträge an den Beistand seines Sohnes bezahlt habe, da sich seine Exfrau mit den Alimenten bereichert und mit B._____ seit Jahren keinen Kontakt habe. Der Beistand habe mit diesen Unterhaltsbeiträgen die Schulden von B._____ begleichen können. Als alleinerziehender Vater habe er zu 100 % zu seinem Sohn geschaut, diesem Kleider gekauft und dessen Handyrechnung bezahlt. 3.4.2. Diese Ausführungen zeigen, dass sich der Rekurrent um seinen Sohn küm- mert. Sie vermögen allerdings an der rechtlichen Würdigung, dass der Re- kurrent im Jahr 2018 nicht mit B._____ im gleichen Haushalt zusammen- lebte, nichts zu ändern. 3.5. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 80.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 480.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -7- Aarau, 31. August 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs