6. Demnach ist der Rekurs gutzuheissen und der Antrag des Kantonalen Steueramts betreffend reformatio in peius abzuweisen. Das satzbestimmende Einkommen ist von CHF 567'512.00 um CHF 500'000.00 auf CHF 67'512.00 herabzusetzen. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Vorinstanz. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 7.2. Ausserdem haben die Rekurrenten Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote der Vertreterin der Rekur- - 12 -