5.5. Im Einspracheentscheid wird darauf hingewiesen, dass in der Buchhaltung der K._____ Spenden von CHF 70'782.90 als Ertrag erfasst worden seien. Diese führten zusammen mit weiterem Ertrag von knapp CHF 8'000.00 (E. 2.2.) und abzüglich des Aufwands zu einem Gewinn des Einzelunternehmens von CHF 15'787.50. Die Spenden von CHF 70'782.90 sind rechtlich wohl ebenfalls als Schenkungen mit Auflagen zu qualifizieren (E. 4.5.3. f.). Im Sinne einer Prima-facie-Würdigung ist deshalb nicht einzusehen, weshalb diese Spenden als Ertrag verbucht wurden.