5.4.3. Die Vertreterin weist zu Recht darauf hin, dass das Kantonale Steueramt aus der Kommentarstelle und § 142 Abs. 2 StG falsche Schlüsse für den vorliegenden Fall zieht. Da der Vermögensanfall von CHF 500'000.00 aufgrund von § 33 Abs. 1 lit. a StG gerade nicht als Einkommen zu versteuern ist, unterliegt dieser der Schenkungssteuer. Schenkungen sind nicht als Einkommen zu versteuern, um eine Doppelbesteuerung mit der Schenkungssteuer zu verhindern (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 8. Juni 2020 [2C_32/2020] E. 3.3.).