5.4. 5.4.1. Das Kantonale Steueramt verweist auf den Aargauer Kommentar, wonach die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Verhältnis zur Einkommenssteuer subsidiär sei (§ 142 Abs. 2 StG). Sie gelange nur zur Anwendung, wenn die Vermögensanfälle vom Empfänger nicht als Einkommen versteuert würden. Eine tatsächliche Versteuerung mit der Einkommenssteuer werde jedoch nicht verlangt. Im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer schliesse § 142 Abs. 2 StG nicht nur die tatsächliche, sondern auch die virtuelle Doppelerfassung aus (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 25 StG N 35). Dies bedeute, dass die Einkommenssteuer Vorrang vor der Erbschafts- und Schenkungssteuer habe.