5.3.3. Die Vertreterin weist zutreffend darauf hin, dass auch Schenkungen an juristische Personen nicht der Gewinnsteuer unterliegen. Denn gemäss § 70 Abs. 1 lit. c StG entsteht durch Kapitalzuwachs aus Schenkung kein steuerbarer Gewinn. Der Gesetzgeber will mit § 33 Abs. 1 lit. a StG und § 70 Abs. 1 lit. c StG Schenkungen generell, das heisst solche an natürliche wie auch juristische Personen nicht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfassen.