Denn innerhalb der Einkommenssteuer natürlicher Personen stellt § 33 StG unter dem Titel "II. Steuerfreie Einkünfte" eine Ausnahme dar zu den zuvor in § 25 - § 32 StG unter Titel I. aufgeführten "Steuerbare(n) Einkünfte(n)", zu welchen auch die selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 27 StG) zählt. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist somit der Vermögensanfall infolge Schenkung nicht der Einkommenssteuer unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob die geschenkten Vermögenswerte dem Privat- oder Geschäftsvermögen des Beschenkten zuzuordnen sind.