5.3.2. Der Wortlaut von § 33 Abs. 1 lit. a StG spricht generell von Schenkungen, ohne zu unterscheiden, ob diese zu Privat- oder Geschäftsvermögen führen. Dass beide Arten von Schenkungen unter § 33 Abs. 1 lit. a StG fallen, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Denn innerhalb der Einkommenssteuer natürlicher Personen stellt § 33 StG unter dem Titel "II. Steuerfreie Einkünfte" eine Ausnahme dar zu den zuvor in § 25 - § 32 StG unter Titel I. aufgeführten "Steuerbare(n) Einkünfte(n)", zu welchen auch die selbstständige Erwerbstätigkeit (§ 27 StG) zählt.