Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (BGE 140 II 353 E. 2.1). 5.2.2. Dem Kantonalen Steueramt und der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Schenkung von CHF 500'000.00 bei den Rekurrenten zu einem Reinvermögenszugang führte und damit unter die Generalklausel von § 25 Abs. 1 StG fällt.