5. 5.1. Das Kantonale Steueramt macht geltend, dass die Zuwendung, selbst wenn von einer unentgeltlichen Zuwendung (Schenkung) ausgegangen würde, mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin (recte: des Rekurrenten) im Zusammenhang stünde und der Einkommens- und nicht der Schenkungssteuer unterläge. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass bei einer Firma (einem Einzelunternehmen) sämtliche Geldflüsse gemäss § 25 Abs. 1 StG primär steuerpflichtiges Einkommen darstellen.