4.7.2. Wie ausgeführt, ist in der Verpflichtung der Rekurrenten, die geschenkten CHF 500'000.00 für einen Stallneubau zu verwenden, keine Gegenleistung zu sehen. Entgegen der Ansicht des Kantonalen Steueramts hat C._____ die Vermögenszuwendung von CHF 500'000.00 nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu empfangen, ausgerichtet. Der Schenkungswille ist deshalb ebenfalls gegeben. -9- 4.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Zuwendung aus dem Vermögen von C._____ über CHF 500'000.00 als Schenkung zu qualifizieren ist. Entgegen den Ausführungen des Kantonalen Steueramts gelingt den Rekurrenten der entsprechende Nachweis.