Steueramts handelt es sich dabei nicht um eine Gegenleistung der Rekurrenten. Insbesondere liegt kein Werkvertrag vor, da sich die Rekurrenten nicht als Unternehmer gegenüber C._____ als Besteller verpflichtet haben, gegen Vergütung einen Stall (Werk) zu errichten (vgl. Art. 363 OR). Ein Synallagma (Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung) besteht gerade nicht (vgl. Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, a.a.O., vor Art. 363-379 OR N 12). 4.5.5. Das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit liegt demnach ebenfalls vor.