Die Auflage kann im Interesse des Schenkers oder im Interesse Dritter, aber auch im Interesse des Beschenkten liegen (Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 219). Die Leistung, durch welche der Beschenkte mit der Auflage verpflichtet wird, ist nicht die Gegenleistung des Beschenkten; es besteht kein Synallagma (Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 246 OR N 1). Die Leistung des Beschenkten bzw. die Auflage kann in der Verwendung aller oder eines Teils der Vermögenswerte für einen bestimmten Zweck bestehen (Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 246 OR N 1;