4.5.3. Nach Art. 245 Abs. 1 OR können mit einer Schenkung Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Die Auflage verpflichtet den Beschenkten gestützt auf eine Vertragsbestimmung des Schenkungsvertrags zu einer Verhaltensweise im Zusammenhang mit dem Schenkungsgegenstand und im Hinblick auf einen bestimmten Zweck (Maissen, Der Schenkungsvertrag im schweizerischen Recht, Freiburg 1996, S. 147). Die Auflage kann im Interesse des Schenkers oder im Interesse Dritter, aber auch im Interesse des Beschenkten liegen (Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 219).