4.4.2. C._____ übertrug von seinem Vermögen CHF 500'000.00 auf jenes der Rekurrenten. Das Element der Zuwendung unter Lebenden ist damit unstrittig erfüllt. 4.5. 4.5.1. Das objektive Merkmal der Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung liegt vor, wenn der Zuwendungsempfänger für seinen Vermögenserwerb keine Gegenleistung erbracht hat (Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2019 [2C_703/2017] E. 3.3.1.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 142 StG N 26). 4.5.2. Die Vorinstanz und das Kantonale Steueramt bestreiten die Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung. Die Gegenleistung der Rekurrenten habe in der Erstellung eines Stalls für die Tiere der K._____ bestanden.