Dieser Vermögenszugang beim Beschenkten kann sowohl durch Vermögensvergrösserung (lucrum emergens) als auch durch Abwehr bzw. Vermeidung eines drohenden Vermögensabgangs (damnum cessans) eintreten. Wenn die Zuwendung darin liegt, dass der Schenker eine Sache oder ein Recht auf den Beschenkten überträgt, dann ist sie offensichtlich. Die Sache geht -7- vom Eigentum des Schenkers ins Eigentum des Beschenkten, das Recht wird übertragen, es erfolgt eine Banküberweisung etc. (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Basel 2020, § 14 N 14 f.).