4.3. Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR]). Der zivilrechtliche und der steuerrechtliche Schenkungsbegriff stimmen grundsätzlich überein. Rechtsprechung und Lehre gehen von einer steuerbaren Schenkung aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zuwendung unter Lebenden, Unentgeltlichkeit, Bereicherung, Schenkungswillen (Bundesgerichtsurteil vom 15. März 2019 [2C_703/2017] E. 3.3.1.;