3.2. Der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (§ 33 Abs. 1 lit. a StG; vgl. auch die gleichlautenden Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG und Art. 24 lit. a DBG). 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich beim Zufluss über CHF 500'000.00 aus dem Vermögen von C._____ um eine Schenkung handelt. 4.2. Das Kantonale Steueramt führt zu Recht aus, dass der Nachweis einer Schenkung als steueraufhebender Umstand den Rekurrenten obliegt (vgl. BGE 146 II 6 E. 4.1 f.).