3. 3.1. Gemäss der Generalklausel von § 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 Teilsatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; gleichlautend auch Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Das Gesetz enthält keine Definition der steuerbaren Einkünfte, jedoch eine nicht abschliessende Aufzählung der wichtigsten Einkunftsarten (§ 26 - § 32 StG) und eine Begrenzung durch die abschliessende Aufzählung der steuerfreien Einkünfte (§ 33 StG).