2.7. Die Rekurrenten beantragen, dass auf eine Aufrechnung von CHF 500'000.00 beim Einkommen zu verzichten sei. Zur Begründung führt die Vertreterin aus, dass die Zuwendung von CHF 500'000.00 eine Schenkung darstelle. Schenkungen seien gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG nicht der Einkommenssteuer unterworfen.