2.6. Die Vorinstanz hat im Veranlagungsverfahren die Zuwendung von C._____ als Einkünfte aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit aufgerechnet (vgl. Veranlagungsdetails und § 27 Abs. 1 StG). Im Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, dass die Zuwendung von CHF 500'000.00 explizit für den Stallneubau gewidmet worden sei. Dies entspreche exakt dem Zweck und dem Finanzierungsmodell des [...]. Laut Präponderanzmethode sei die überwiegende Nutzung der Parzelle aaa mit dem Stallneubau für die K._____ geschäftlich. Bei einer Firma (Einzelunternehmen) würden sämtliche Geldzuflüsse gemäss § 25 Abs. 1 StG primär steuerpflichtiges Einkommen darstellen.