6.2.3. Bei einem aus dem in der Replik angepassten Rekursantrag resultierenden Streitwert von leicht über CHF 900.00, einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem eher geringen Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 51'700.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.