6.1.2. Gemäss spezialverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können die Rekursanträge noch im Schriftenwechsel bzw. in der Replik, das heisst vor Abschluss des Behauptungsverfahrens, abgeändert werden (SGE vom -9- 23. März 2023 [3-RV.2021.139]). Gemessen an dem in der Replik angepassten Rekursantrag obsiegt die Rekurrentin vollumfänglich. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.