4.3.4. Aufgrund der verwaltungs- und bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre können weitere CHF 6'944.55 mangels tatsächlicher Bezahlung nicht als Unterhaltsbeiträge besteuert werden. 5. In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen gemäss Verfügung vom 21. Februar 2023 von CHF 58'696.00 um CHF 6'944.55 auf CHF 51'751.45 herabzusetzen. 6. 6.1. 6.1.1. Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilmässig aufzuteilen (§ 189 Abs. 1 StG).