Eine blosse Verpflichtung zur Zahlung berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge. Für die zeitliche Anknüpfung ist auf die effektive Zahlung der Forderung und nicht auf die Fälligkeit abzustellen (Bundesgerichtsurteil vom 13. April 2018 [2C_233/2017] E. 6.2.). Auch in der Lehre wird für die Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen deren effektive Bezahlung vorausgesetzt (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 23 DBG N 29; Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 23 DBG N 63a).