Unter diesen Umständen werde mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (sog. "Ist-Methode"). Im Weiteren macht die Vorinstanz geltend, dass die Forderung der Rekurrentin aufgrund der guten finanziellen Situation von deren Ehemann (diesbezüglich sei der vorliegende Fall mit jenem gemäss SGE vom 24. März 2022 [3-RV.2021.35] vergleichbar) nicht unsicher sei.