4.3.2. Die Vorinstanz führt mit Verweis auf den SGE vom 24. März 2022 (3-RV.2021.35) aus, dass Einkommen oder Ertrag aus Sicht des Steuerrechts als realisiert gelte, sobald die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder zumindest einen festen Rechtsanspruch darauf erworben habe, über den sie tatsächlich verfügen könne (sog. "Soll- Methode"). Grundsätzlich komme es auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs nicht an. Von diesen Grundsätzen werde nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung als besonders unsicher erscheine. Unter diesen Umständen werde mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet (sog. "Ist-Methode").