4.2. Sodann hat die Vorinstanz der Rekurrentin die vom Ehegatten bezahlten Hypothekarzinsen und Liegenschaftsunterhaltskosten (E. 2.3.) je zur Hälfte, das heisst im Umfang von CHF 1'763.00 und CHF 5'982.00, als Unterhaltsbeiträge (Naturalalimente) aufgerechnet (vgl. Abweichungsbegründung und Einspracheentscheid). Damit hat sich der Vertreter in der Replik einverstanden erklärt, weshalb dieser Punkt ebenfalls nicht mehr umstritten ist. 4.3. 4.3.1. Strittig ist hingegen, ob weitere CHF 6'944.55 als Unterhaltsbeiträge aufzurechnen sind. Diese gemäss obergerichtlichem Entscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat B._____ der Rekurrentin nicht bezahlt (E. 2.2.1. und E. 2.4.).