4. 4.1. In der Veranlagungsverfügung (vgl. Abweichungsbegründung) und im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz der Rekurrentin für die Überlassung der ehelichen Liegenschaft durch den Ehemann einen Eigenmietwert von CHF 7'577.00 (hälftiger Eigenmietwert für neun Monate) als Unterhaltsbeiträge (Naturalalimente) aufgerechnet. Dieser Punkt wurde nicht mit Rekurs angefochten und ist demnach nicht mehr strittig.