2.4. Der Vertreter der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreter) beantragt, dass in Höhe von CHF 6'944.55 auf die Aufrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu verzichten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rekurrentin von den gemäss obergerichtlichem Entscheid (E. 2.2.1.) von ihrem Ehemann für den Zeitraum von April bis Dezember 2020 geschuldeten Unterhalts- -6-