2. 2.1. Das Bezirksgericht P._____, Präsidium des Familiengerichts, fällte am tt.mm. 2020 im Eheschutzverfahren zwischen der Rekurrentin und deren Ehemann, B._____, folgenden Entscheid: "1. Es wird richterlich festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 01.04.2020 aufgehoben ist und die Parteien berechtigt sind, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. 2.1. Die eheliche Liegenschaft an der R-Strasse 215 in Q._____ wird samt Mobiliar der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. (…) (…)