Insgesamt ist festzustellen, dass vorliegend keine Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für den Rekurrenten eruierbar sind. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht die dafür gebildeten Rückstellungen von CHF 7'500.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 6. Der Rekurs ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.