5.4. Wird wie vorliegend auf eine Berufshaftpflichtversicherung verzichtet, so muss das Versicherungsrisiko selbst getragen werden. Solche Risiken gehören zum allgemeinen Unternehmensrisiko. Zum Zweck der Eigenver- -6- sicherung vorgenommene Rückstellungen dürfen nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Die mittels Rückstellung abgedeckten Verluste müssen nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern mit annähernder Gewissheit zu erwarten sein und unmittelbar bevorstehen (vgl. RGE vom 18. Dezember 2003 [RV.2003.50103]).