folgsrechnung der EU K._____ als Aufwand verbucht worden seien. Rückstellungen könnten nicht beliebig lange stehen gelassen werden, sondern seien aufzulösen, wenn sie nicht mehr geschäftsmässig begründet seien. Eine geschäftsmässige Begründetheit sei insbesondere aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht erkennbar. Haftungen aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit seien durch die Versicherung gedeckt. Die Rückstellung sei daher nicht mehr geschäftsmässig begründet und daher erfolgswirksam aufzulösen.