9.4. Vor diesem Hintergrund hat das KStA GS die Änderungsschätzung korrekt vorgenommen. Der Rekurs ist damit insgesamt abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 29 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 330.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen, CHF 930.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.