9.2.3. Anlässlich des Augenscheins hat die Rekurrentin ausgeführt, nach dem Kauf der Liegenschaft sei sie mit ihren Kindern während der Dauer der Renovation an ihrem damaligen Wohnort wohnhaft geblieben. Die Renovierung habe Anfang 2021 begonnen und sei im Sommer 2021, anlässlich ihres Einzugs, abgeschlossen gewesen. Während der Renovierung sei das Haus unbewohnbar gewesen, zumal auch die Badezimmer erneuert worden seien (vgl. Protokoll).