9.2.2. Der Eigenmietwert fällt nicht nur dann an, wenn der Eigentümer in der Liegenschaft wohnt, sondern auch dann, wenn er sie zu anderen Zwecken gebraucht oder sie sich zur jederzeitigen Verfügung hält (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 60). Ist jedoch die Liegenschaft aus objektiven Gründen, z.B. während der Umbauphase, vorübergehend nicht oder nur teilweise bewohnbar, so hält sich der Eigentümer die Liegenschaft nicht für den Eigengebrauch zur Verfügung (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 30 StG N 66).