9.1.4. Das Spezialverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der im Keller neu ausgebaute Raum erst seit Januar 2023 nutzbar war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Erhöhung der Raumeinheiten von 7.2 RE auf 8.2 RE – wie vom KStA GS bereits im Einspracheentscheid zugestanden – erst per 1. Januar 2023 erfolgt. 9.2. 9.2.1. Zur Frage des Beginns der Eigenmietwertbesteuerung ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Liegenschaft am tt.mm. 2020 erworben hat und am tt.mm. 2021 eingezogen ist.