Rekurrentin führte dazu aus, es handle sich um einen beheizten, isolierten Kellerraum. Um die erforderliche Deckenhöhe zu erreichen, habe man den Kellerboden abgraben müssen. Die Kellerdecke sei mit Gipsplatten abgehängt worden, obendrüber (im Erdgeschoss) sei ein Parkett gelegt worden. Es gebe im Keller noch zwei weitere Räume, die nicht renoviert worden seien, folglich weder isoliert noch beheizt seien. Der eine, an den renovierten Kellerraum angrenzende Nebenraum sei durch einen Anbau in den 70er Jahren entstanden. Bei der zwischen diesen beiden Räumen liegenden Mauer handle es sich um die frühere Aussenmauer (vgl. Protokoll).