9. 9.1. 9.1.1. Die Änderungsschätzung wurde von der Rekurrentin nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Anhebung der Raumeinheiten von 7.2 RE auf 8.2 RE angefochten. Ihre übrigen Vorbringen in Einsprache und Rekurs betrafen allein den Antrag auf Durchführung einer Unrichtigkeitsschätzung. 9.1.2. Das KStA GS hat die Raumeinheiten im Einspracheentscheid auf 7.2 RE gesenkt und den Einwand der Rekurrentin, das Zimmer im Untergeschoss sei erst per 1. Januar 2023 nutzbar gewesen, anerkannt. Die veränderten Schätzwerte im Einspracheentscheid ergaben sich aus dieser Senkung der Raumeinheiten.