Jedoch war die Verfügung vom 29. Januar 2021 aufgrund des mit dem Erbgang erfolgten Wechsels von der Selbst- zur Fremdnutzung ergangen, der eine Anhebung des Toleranzfaktors von 0.8 auf 0.9 zur Folge hatte. Die mit jener Verfügung festgelegte Erhöhung des Steuerwerts von CHF 328'900.00 (gemäss zuvor ergangener Verfügung vom 31. August 2001) auf CHF 354'400.00 basierte im Wesentlichen auf dieser Anhebung des Toleranzfaktors. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Toleranzfaktor in der der Verfügung vom 11. April 2023 zugrundeliegenden Schätzung wieder auf - 26 -