8.2. Änderungsschätzungen sind nur aufgrund einer wesentlichen Änderung zulässig. Nachdem sich die rechtskräftigen Schätzwerte gemäss Verfügung vom 29. Januar 2021 nicht als offensichtlich unrichtig herausgestellt haben, dienen sie grundsätzlich als Vergleichsbasis für die Frage, ob die Verfügung vom 11. April 2023 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. November 2023 gerechtfertigt waren, weil sie aufgrund einer wesentlichen Änderung ergangen sind.