Die oben ermittelten Werte von CHF 341'600.00 (Steuerwert) und CHF 16'540.00 (Mietwert) liegen um lediglich 4 % (Steuerwert) bzw. 6 % (Mietwert) tiefer als die letztmals rechtskräftig festgelegten Werte. Die Schwelle von 15 % ist nicht erreicht. Deshalb kann nicht von einer offensichtlich unrichtigen Schätzung gesprochen werden. Die Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzungsverfügung vom 29. Januar 2021 ist nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist das Begehren um Durchführung einer Unrichtigkeitsschätzung unbegründet. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.