7.2.4. Für die Gewichtung wird der Realwert mit dem Faktor 1.0, der Ertragswert, je nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung, mit dem Faktor 0.1 bis 4.0 gewichtet. Die Kriterien zur Gewichtung des Ertragswertes ergeben sich aus Anhang 16 zur VBG (§ 13 VBG). 7.3. 7.3.1. Der neu mit der Note 5 (bisher 7) bewertete Ausbau der Liegenschaft führt zu einem Zuschlag von 0 % (bisher 3 %; Anhang 2 zur VBG) zum Grundansatz des Mietwertes pro Raumeinheit (CHF/RE) der Ortskategorie (Anhänge 1 und 18 zur VBG). Zusätzlich hat die neue Wohnlagepunktierung von 30 (bisher 33) ebenfalls einen Zuschlag von 0 % (bisher 3 %; Anhang 8 zur VBG) zum Grundansatz des Mietwertes pro Raumeinheit zur Folge.