Als Mietwert gilt der gesamte jährliche Ertrag des Grundstücks ohne die Zahlungen für die Heizkosten (§ 16 Abs. 1 VBG). Massgebend ist der Mietwert, welcher bei Vermietung an Dritte erzielbar ist (§ 16 Abs. 2 VBG). Nutzt der Eigentümer oder Nutzniesser eine Liegenschaft selbst und erzielt er infolgedessen keinen Mietzins, so wird als Mietwert ein erzielbarer Normmietwert festgelegt (§ 16 Abs. 3 VBG).