7.2. 7.2.1. Die Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken wird gemäss § 12 ff. VBG vorgenommen. Als Verkehrswert eines Grundstückes gilt gemäss § 12 Abs. 1 VBG der Preis, welcher im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Der Verkehrswert wird festgesetzt durch Gleichsetzung mit dem Kaufpreis oder durch mittelbaren oder unmittelbaren Preisvergleich, sofern ein Kaufpreis fehlt oder dieser nicht dem Verkehrswert entspricht. Sind weder Kaufpreis noch Preisvergleiche vorhanden, wird der Verkehrswert mit dem gewichteten Ertragswert und dem Realwert nach folgender Formel berechnet: