7. 7.1. Bezüglich des Antrags auf Unrichtigkeitsschätzung ist somit festzuhalten, dass der Ausbau sowie die Bauart und der Bauzustand je mit der Note 5 zu bewerten sind. Ausserdem verändert sich die Wohnlagepunktierung von bisher gesamthaft 33 Punkten um 3 Punkte auf 30 Punkte. Der Einfluss dieser von der Schätzungsverfügung vom 29. Januar 2021 abweichenden Bewertungen auf die Berechnung der Schätzwerte ist nachfolgend zu prüfen, um festzustellen, ob die für eine Unrichtigkeitsschätzung erforderliche Schwelle von 15 % erreicht wird.