6.5.6. Das Spezialverwaltungsgericht stellt anlässlich des Augenscheins zur Besonnung, der Aussicht und der Orientierung fest, dass die Besonnung durch die nahen und voluminösen Bauten insbesondere auf der [...] der Liegenschaft eingeschränkt ist. Die Note für die Besonnung ist deshalb auf 4 (schlecht) festzulegen. Die Aussicht bezieht sich nicht nur auf die Sonnenseiten des Gebäudes, sondern auf alle Himmelsrichtungen. Hier fällt auf, dass trotz eingeschränkter Aussicht auf [...] eine bessere Aussicht nach [...] besteht. Die Aussicht wird deshalb mit der Note 5 (mittel) bewertet.